JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von
- Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist,
- Jauche,
- tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
- Silagesickersaft,
- Silage oder Siliergut.
Es handelt sich um allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische. Die Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
In JGS-Anlagen dürfen weiterhin Melkhauswässer oder bestimmte Wässer aus der Abluftreinigung eingeleitet werden, siehe
JGS-Anlagen müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, siehe Unterseite (linke Unternavigation) „Anlagenverordnung“, und in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 geregelt. Auf JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV „Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ anzuwenden.
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
Es dürfen für die JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise müssen den konkreten Anwendungsfall abdecken.